Schnellfazit: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 alle. Odoo erzeugt XRechnung und ZUGFeRD ab Version 17, die Peppol-Registrierung ist kostenlos. Der Aufwand liegt in Stammdaten, Validierung und Archivierung – nicht in der Software.
Dieser Leitfaden unterstützt Geschäftsführung, Finanzleitung und IT bei der Einführung der E-Rechnung in Odoo. Er ordnet die gesetzlichen Fristen ein, beschreibt den Standardumfang der Versionen 17 bis 20 und führt durch die Einrichtung. Quellen stehen bei den jeweiligen Fristen und Rechtsvorschriften. Die steuerliche Beurteilung Ihres Einzelfalls übernimmt Ihre Steuerberatung; Ruetech betreut die technische Umsetzung.
Was ab wann gilt
Die Pflicht zur E-Rechnung im inländischen Geschäft zwischen Unternehmen steht im Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024). Sie greift nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Der Gesetzgeber hat die Einführung in Stufen gelegt (§ 27 Abs. 38 UStG):
| Ab | Wer | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | alle inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer | Empfangspflicht. Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg. | BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 40 und 62 |
| bis 31.12.2026 | alle Rechnungssteller | Übergang: Papier bleibt zulässig; ein PDF oder ein anderes nicht normkonformes Format nur mit Zustimmung des Empfängers | § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG |
| 01.01.2027 | Rechnungssteller mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr | Ausstellungspflicht für inländische B2B-Umsätze | § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG |
| bis 31.12.2027 | Rechnungssteller bis 800.000 € Vorjahresumsatz; EDI-Verfahren nach Empfehlung 94/820/EG | Übergang läuft weiter | § 27 Abs. 38 Nr. 2 und 3 UStG |
| 01.01.2028 | alle Rechnungssteller | Ausstellungspflicht ohne Umsatzgrenze | § 27 Abs. 38 UStG |
Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr. Wer 2026 mehr als 800.000 € Gesamtumsatz erzielt, stellt ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen aus. Wer darunter liegt, hat ein Jahr länger Zeit – muss aber ab dem 1. Januar 2028 ebenfalls umstellen.
Für die Empfangsseite gibt es keinen Übergang. Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer eine E-Rechnung annehmen können. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Rn. 40) genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Das gilt auch für Kleinunternehmer: Sie dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen, „müssen aber dennoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen“ (BMF-FAQ, Stand 23.03.2026).
Ein Bußgeld ist vorgesehen: Wer entgegen § 14 Abs. 2 S. 2 UStG eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, riskiert nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine Geldbuße bis zu 5.000 €. In der Praxis wiegt ein anderes Risiko schwerer: Eine sonstige Rechnung, wo eine E-Rechnung Pflicht war, berechtigt den Empfänger dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 56). Ihre Kunden haben ab 2027 deshalb einen handfesten Grund, nicht normkonforme Rechnungen zurückzuweisen. Das ist der Mechanismus, der die Umstellung im Markt durchsetzt – nicht das Bußgeld.
Für die Geschäftsführung heißt das: Der Stichtag steht im Gesetz und verschiebt sich nicht mit dem Projektplan. Für die IT-Leitung: Der Empfangsweg muss heute schon funktionieren. Für die Finanzleitung: Der eigene Vorsteuerabzug hängt ab 2027 am Format der Eingangsrechnungen.
Was eine E-Rechnung ist – und was nicht
§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG definiert die elektronische Rechnung als „eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht“. Alles andere ist eine „sonstige Rechnung“ – auch das PDF im E-Mail-Anhang. Das BMF stellt klar: Ein PDF ohne eingebettete Strukturdaten ist eine sonstige Rechnung (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 7).
Das Format muss nach § 14 Abs. 1 S. 6 UStG der europäischen Norm EN 16931 entsprechen, auf die die Richtlinie 2014/55/EU verweist. Alternativ dürfen Aussteller und Empfänger ein anderes Format vereinbaren, sofern daraus eine „richtige und vollständige Extraktion“ der Rechnungsangaben möglich ist.
Zulässige Formate
| Format | Aufbau | Zulässig als E-Rechnung | Aktuelle Fassung |
|---|---|---|---|
| XRechnung | reines XML; Standard der deutschen Verwaltung | ja (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 25 und 30) | 3.0.2, Bundle „Summer 2026 Bugfix“, Fassung vom 31.08.2026 |
| ZUGFeRD / Factur-X | hybrid: PDF/A-3 mit eingebettetem XML | ja ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL (Rn. 25 und 30) | ZUGFeRD 2.5.2, gültig ab 01.09.2026, identisch mit Factur-X 1.09.2 |
| PDF ohne XML | Bild | nein – sonstige Rechnung (Rn. 7) | – |
| Papier | – | nein – sonstige Rechnung | – |
| EDI nach Empfehlung 94/820/EG | bilateral vereinbart | Übergang bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG) | – |
Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist der XML-Teil der führende Teil (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 31). Weichen PDF-Bild und Datensatz voneinander ab, gilt der Datensatz. Ihre Buchhaltung darf sich deshalb nicht allein auf das Bild verlassen (IHK Lüneburg-Wolfsburg).
XRechnung 3.0 bleibt bis mindestens 31.07.2027 in Kraft. Eine Vorversion von XRechnung 4.0 hat die KoSIT im September 2026 veröffentlicht; die endgültige Fassung wird voraussichtlich im Frühjahr 2027 erwartet (xeinkauf.de). Für die Prüfung stellt die KoSIT den Validator 1.6.3 und die XRechnung-Konfiguration vom 31.08.2026 bereit (EN-16931-Schematron 1.3.16).
Drei Fehlerklassen
Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 unterscheidet drei Fehlerarten, die Ihre Buchhaltung auseinanderhalten muss:
- Formatfehler (Rn. 6a): Die Datei entspricht nicht der Norm. Die Rechnung gilt als sonstige Rechnung – mit den Folgen für den Vorsteuerabzug.
- Geschäftsregelfehler (Rn. 6b): Die Datei verletzt eine Geschäftsregel der Norm, z. B. eine leere „BT-10 Buyer reference“.
- Inhaltsfehler (Rn. 35a): Eine Pflichtangabe fehlt oder ist falsch. Die Rechnung ist dann nicht ordnungsmäßig. Eine fehlende BT-10 ist dagegen „umsatzsteuerlich unbeachtlich“.
Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen; ein Link auf ein externes Dokument genügt nicht (Rn. 35). Der Übermittlungsweg ist frei: E-Mail, Schnittstelle, gemeinsamer Speicherort oder Download-Portal (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 36).
Ausnahmen
Die Ausstellungspflicht kennt Ausnahmen. In diesen Fällen dürfen Sie weiter eine sonstige Rechnung ausstellen:
| Fall | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Kleinbetragsrechnungen bis 250 € | dürfen „immer als sonstige Rechnung“ ausgestellt werden | § 33 S. 4 UStDV; BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 22 |
| Fahrausweise | dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden | § 34 Abs. 1 S. 2 UStDV; Rn. 22 |
| Rechnungen von Kleinunternehmern | Kleinunternehmer dürfen sonstige Rechnungen ausstellen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können | § 34a S. 4 UStDV; BMF-FAQ |
| Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG | keine E-Rechnungspflicht | BMF-FAQ |
| Leistungen an Verbraucher (B2C) | keine E-Rechnungspflicht | BMF-FAQ |
| Empfänger ist juristische Person, aber kein Unternehmer | keine E-Rechnungspflicht | BMF-FAQ |
| Empfänger im Ausland | keine Pflicht, weil nur die Ansässigkeit beider Parteien im Inland erfasst ist | § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UStG |
Keine Ausnahme gilt dagegen für Gutschriften nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG, für Umsätze nach § 13b (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), § 24, § 25 und § 25a UStG sowie für Rechnungen an Kleinunternehmer oder Vermieter (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17). Wer an einen Kleinunternehmer liefert, stellt ihm also eine E-Rechnung aus, sobald die Ausstellungspflicht für ihn selbst gilt.
Was Odoo kann – nach Version
Die E-Rechnungsfunktionen für Deutschland liegen nicht in der deutschen Lokalisierung. Die Dokumentationsseite zur Lokalisierung Deutschland enthält in den Versionen 17 bis 20 keinen Abschnitt zur E-Rechnung, und Deutschland fehlt in der Liste der länderspezifischen E-Rechnungsdetails (Odoo-Dokumentation 19.0 und 20.0). Ein Modul l10n_de_edi gibt es nicht. Die Erzeugung von XRechnung und Factur-X liegt im allgemeinen Modul account_edi_ubl_cii, das in Odoo Community von 17.0 bis 20.0 enthalten ist.
| Funktion | Odoo 17 | Odoo 18 | Odoo 19 | Odoo 20 |
|---|---|---|---|---|
| XRechnung erzeugen (UBL) | ja, Aufbau verweist noch auf das XRechnung-2.2-Schematron | ja, XRechnung 3.0 | ja, XRechnung 3.0 | ja, XRechnung 3.0 |
| ZUGFeRD / Factur-X erzeugen (CII) | ja, nur Profil EXTENDED | ja, nur Profil EXTENDED | ja, nur Profil EXTENDED | ja, nur Profil EXTENDED |
| Leitweg-ID automatisch in BT-10 | nein, „N/A“ wenn leer | nein, „N/A“ wenn leer | nein, „N/A“ wenn leer | ja, aus dem Kundenstamm (Schema 0204) |
| Bestellabgleich für importierte XML- und OCR-Rechnungen | – | – | ja | ja |
| Peppol PINT für Australien, Neuseeland, Singapur | – | – | ja | ja |
Die Angaben zu XRechnung und Factur-X stammen aus dem Quellcode des Moduls in den Zweigen 17.0 bis 20.0. Odoo 18, 19 und 20 tragen die Kennung urn:cen.eu:en16931:2017#compliant#urn:xeinkauf.de:kosit:xrechnung_3.0. Odoo 17 baut auf Peppol BIS 3 auf und verweist noch auf das ältere Schematron de.xrechnung:ubl-invoice:2.2.0. Wer mit Odoo 17 ausstellt, prüft seine Rechnungen vor dem Go-Live deshalb besonders sorgfältig gegen die aktuelle KoSIT-Konfiguration. Für Factur-X verwenden alle vier Versionen die Kennung urn:cen.eu:en16931:2017#conformant#urn:factur-x.eu:1p0:extended – Odoo erzeugt also das Profil EXTENDED und bietet keinen Profilwähler. Das ist zulässig; EXTENDED gehört nicht zu den ausgeschlossenen Profilen.
Die Release Notes zu Odoo 20 (September 2026) enthalten keinen Eintrag zu Deutschland oder XRechnung. Die wichtigste Neuerung für deutsche Anwender steht im Quellcode: Odoo 20 übernimmt die beim Kunden hinterlegte Leitweg-ID automatisch in das Feld BT-10, wenn als Adressierungsschema 0204 gewählt ist. Bis Version 19 bleibt BT-10 leer und wird als „N/A“ ausgegeben.
Peppol
Laut Odoo-Dokumentation 19.0 arbeitet Odoo selbst als Peppol-Zugangspunkt und als SMP. Die Registrierung ist kostenlos und in Odoo Community verfügbar; Deutschland gehört zu den zugelassenen Ländern. Als Sendeformate werden BIS Billing 3.0, XRechnung CIUS und NLCIUS unterstützt. Eingehende Dokumente werden mehrmals täglich abgeholt und automatisch als Entwurf in das Einkaufsjournal importiert. Für Tests gibt es einen Demo-Modus mit einer „Odoo Demo ID“. Wer bereits bei einem anderen Zugangspunkt registriert ist, muss sich dort zuerst abmelden. Odoo SA ist bei OpenPeppol als „AP Certified“ und „SMP Certified“ gelistet. Zu Gebühren je Dokument oder Mengengrenzen macht die Dokumentation keine Angabe. Die Registrierung Schritt für Schritt beschreibt unser Ratgeber Peppol in Odoo registrieren.
Rechnungseingang
Ein E-Mail-Alias wandelt eingehende PDF- und XML-Dateien in Lieferantenrechnungen im Entwurf um. XML-Dateien benötigen dabei keine OCR-Credits; die OCR-Erkennung von PDF-Bildern ist ein kostenpflichtiger IAP-Dienst mit einem Credit je Dokument (Odoo-Dokumentation 19.0). Seit Odoo 19 gleicht Odoo importierte Rechnungen mit der Bestellung ab. Details im Ratgeber Rechnungseingang automatisieren mit Odoo.
DATEV
Die deutsche Lokalisierung l10n_de (Community) bringt den GoBD-Änderungsnachweis mit. Das Enterprise-Modul l10n_de_reports liefert die Exporte „DATEV DATA (ZIP)“ und „DATEV ATCH (ZIP)“ für Ihre Steuerberatung. Wie die Übergabe an DATEV im Detail funktioniert, steht im Ratgeber Odoo DATEV-Schnittstelle.
Was Odoo nicht mitbringt
- Kein Profilwähler für Factur-X. Odoo erzeugt ausschließlich EXTENDED. Wer ein anderes Profil braucht, benötigt eine Anpassung.
- Kein eingebauter Validierungsbericht. Die KoSIT-Validierung läuft außerhalb von Odoo; den Bericht bewahren Sie zum Nachweis auf (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a).
- Kein Factur-X im Gutschriftverfahren für Lieferantenrechnungen. Für Lieferantenrechnungen, die Sie selbst als Gutschrift ausstellen, erzeugt Odoo laut einem Forumsbericht zu Odoo Online 19.2 Enterprise keine Factur-X-Datei.
- Keine Leitweg-ID-Übernahme vor Version 20. Für Odoo 19 verkauft ein Drittanbieter ein Modul
l10n_de_e_invoicemit Prüfziffernkontrolle nach ISO/IEC 7064 für 499 US-Dollar – ein Hinweis darauf, wie viele Anwender diese Lücke schließen müssen.
Die Erzeugung von E-Rechnungen und die Peppol-Anbindung gehören zum Community-Umfang. Für die Planung stehen deshalb Stammdaten und Validierung im Vordergrund. Die Standardfunktionen können bei Versionswechseln weiter genutzt werden.
Einrichtung in Odoo in sechs Schritten
1. Stammdaten prüfen
Alle Pflichtangaben einer Rechnung müssen im strukturierten Teil stehen (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35). Prüfen Sie zuerst Ihr eigenes Unternehmen in Odoo: vollständiger Name, Anschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer, Bankverbindung. Dann die Kunden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungs-E-Mail, bei Behörden die Leitweg-ID. Unvollständige Stammdaten sind die häufigste Ursache für Inhaltsfehler – und keine Software kann sie ergänzen.
2. Rechnungsformat je Kunde festlegen
In Odoo wird das E-Rechnungsformat pro Kunde gesetzt: im Kundenstamm auf dem Reiter Buchhaltung im Feld Format (Odoo-Dokumentation 17.0). Zur Wahl stehen XRechnung (UBL) und Factur-X (CII, Profil EXTENDED). Auch ohne diese Einstellung enthält laut Dokumentation 17.0 jedes von Odoo erzeugte Rechnungs-PDF eine eingebettete Factur-X-XML-Datei. Behörden verlangen XRechnung; für Unternehmenskunden entscheidet deren Eingangssystem. Die Kriterien stehen in unserer Entscheidungshilfe XRechnung oder ZUGFeRD.
3. Peppol registrieren
Für B2B-Rechnungen ist Peppol keine Pflicht, aber der robustere Weg: Die DATEV nennt per E-Mail verschickte E-Rechnungen „anfällig“ (DATEV-Leitfaden, Stand 03/2026). Registrieren Sie zuerst im Demo-Modus, prüfen Sie den Empfang, dann wechseln Sie in den Live-Betrieb. Eine Leitweg-ID benötigen Sie im B2B-Verkehr nicht (BMF-FAQ, Stand 23.03.2026).
4. Testrechnung erzeugen und validieren
Erzeugen Sie je Format eine Testrechnung an einen realen Kunden mit realen Stammdaten. Prüfen Sie die XML-Datei mit dem KoSIT-Validator 1.6.3 und der XRechnung-Konfiguration vom 31.08.2026. Bei Factur-X prüfen Sie zusätzlich, ob die PDF-Hülle PDF/A-3-konform ist – der Verband elektronische Rechnung fand am 20.01.2026 rund 18 % fehlerhafte ZUGFeRD-Rechnungen im E-Mail-Verkehr, vor allem wegen nicht regelkonformer Nutzung des PDF/A-3-Standards. Bewahren Sie den Validierungsbericht auf: Das BMF hält fest, dass ein Unternehmer sich „auf das technische Ergebnis einer Validierung … verlassen“ kann, und ergänzt: „Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a). Lassen Sie die Testrechnung auch vom Eingangssystem eines Kunden einlesen.
5. Rechnungseingang einrichten
Richten Sie den E-Mail-Alias für Eingangsrechnungen ein und teilen Sie die Adresse Ihren Lieferanten mit. Über Peppol eingehende Rechnungen landen automatisch als Entwurf im Einkaufsjournal. Legen Sie fest, wer die Entwürfe prüft: Die Validierung ersetzt „nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung“ (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 35a). Ab Odoo 19 erleichtert der Bestellabgleich diese Prüfung.
6. Archivierung regeln
Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG). Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Rn. 60) ist zumindest der strukturierte Teil so aufzubewahren, „dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt“. In Odoo liegt die XML-Datei als Anhang am Beleg; die Lokalisierung l10n_de protokolliert Änderungen. Das BMF hält außerdem fest, dass eine Ablage außerhalb eines GoBD-konformen Systems allein umsatzsteuerlich „kein Verstoß“ ist (Rn. 60) – Ihre übrigen Buchführungspflichten bleiben davon unberührt. Ein E-Mail-Postfach ist kein Archiv.
Die zehn häufigsten Fehler
1. „Ein PDF per E-Mail ist doch eine E-Rechnung.“ Ist es nicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 7; DATEV: „Ein PDF ist keine E-Rechnung“). In Odoo setzen Sie das Format je Kunde; jedes erzeugte PDF enthält dann die Factur-X-XML oder Sie versenden die XRechnung-Datei.
2. „Wir empfangen nur, also sind wir nicht betroffen.“ Die Empfangspflicht gilt seit 2025 für alle, auch für Kleinunternehmer (DATEV-Leitfaden, BMF-FAQ). Und die Ausstellungspflicht kommt: 2027 oberhalb von 800.000 € Vorjahresumsatz, 2028 für alle. In Odoo: E-Mail-Alias einrichten, Peppol registrieren, Umsatzgrenze für 2027 prüfen.
3. Das E-Mail-Postfach als Archiv. Die XML-Datei muss acht Jahre unversehrt vorliegen (Rn. 60). Ein Postfach erfüllt das nicht. In Odoo: XML als Anhang am Beleg, Aufbewahrungsfrist dokumentieren.
4. Nur das PDF-Bild prüfen. Weichen Bild und Datensatz ab, gilt der Datensatz (Rn. 31; IHK Lüneburg-Wolfsburg). In Odoo: Eingangsrechnung aus der XML-Datei importieren, nicht aus dem PDF abtippen.
5. Leitweg-ID-Verwirrung. Im B2B wird keine Leitweg-ID benötigt (BMF-FAQ). Im B2G ist sie Pflicht in BT-10 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ERechV). Und der „Zentrale Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE)“ des Landes ist nicht die abgeschaltete ZRE des Bundes. In Odoo 20: Leitweg-ID im Kundenstamm hinterlegen; in 17 bis 19: BT-10 ergänzen lassen.
6. Falsches ZUGFeRD-Profil oder defekte PDF/A-3-Hülle. MINIMUM und BASIC-WL sind keine E-Rechnung (Rn. 25 und 30); 18 % der ZUGFeRD-Rechnungen sind fehlerhaft, meist wegen der PDF/A-3-Hülle (VeR, 20.01.2026). In Odoo: EXTENDED ist Standard und zulässig; PDF/A-3 mit einem Validator prüfen.
7. E-Mail statt Peppol. E-Mail-Versand ist „anfällig“ (DATEV). Laut Bitkom konnten am 03.12.2024 nur 45 % der Unternehmen E-Rechnungen empfangen, 5 % nutzten XRechnung. In Odoo: Peppol ist kostenlos und im Community-Umfang.
8. Blindes Vertrauen in die Validierung. Sie dürfen sich auf das technische Ergebnis verlassen, aber die inhaltliche Prüfpflicht bleibt (Rn. 35a); eine sonstige Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (Rn. 56). In Odoo: Prüfschritt im Entwurfsstatus, Validierungsbericht als Anhang.
9. Dauerrechnungen vergessen. Für Verträge und Dauerschuldverhältnisse reicht eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum mit dem Vertrag als Anhang; vor 2027 erteilte sonstige Dauerrechnungen bleiben gültig, solange sich die Angaben nicht ändern (Rn. 44–46). In Odoo: Erstrechnung als E-Rechnung mit Vertrag als Anhang.
10. Korrekturen als PDF. Eine Berichtigung muss selbst E-Rechnung sein und die Ursprungsrechnung eindeutig bezeichnen (Rn. 57); Skonti brauchen keine Berichtigung (Rn. 51a). In Odoo: Gutschrift aus der Ursprungsrechnung erzeugen und im XML die Referenz prüfen.
Sonderfälle
Dauerrechnungen und Verträge
Verträge können als Rechnung angesehen werden (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 44–46). Bei einem Dauerschuldverhältnis – Miete, Wartung, Lizenz – genügt eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, der Vertrag wird als Anhang beigefügt. Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, „besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern“. Ändert sich der Betrag oder der Leistungsumfang, stellen Sie eine neue E-Rechnung aus.
Gutschriften und besondere Umsätze
Die Regeln gelten auch für Gutschriften nach § 14 Abs. 2 S. 5 UStG, für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b, für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24, für Reiseleistungen nach § 25 und für die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG sowie für Rechnungen an Kleinunternehmer und Vermieter (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 17).
Berichtigungen
Eine Berichtigung erfolgt als E-Rechnung mit „spezifischer und eindeutiger Bezugnahme“ auf die Ursprungsrechnung und wirkt auf deren Zeitpunkt zurück (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 57). Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, etwa Skonti, erfordern keine Berichtigung (BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rn. 51a). Änderungen des Leistungsumfangs erfordern sie – wahlweise als Gutschrift mit Bezug auf die Ursprungsrechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV (Rn. 51b).
Vorsteuerabzug
Eine sonstige Rechnung, wo eine E-Rechnung Pflicht war, berechtigt dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug (BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 56). Die Heilung erfolgt durch eine E-Rechnung mit Bezug auf die Ursprungsrechnung (Rn. 57). Vertrauensschutz besteht, wenn der Empfänger davon ausgehen durfte, dass der Aussteller eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG nutzt (Rn. 59). Für Ihre Buchhaltung heißt das ab 2027: Bei Eingangsrechnungen von inländischen Lieferanten über 250 € prüfen, ob eine strukturierte Datei vorliegt.
Rechnungen an den Bund (B2G)
Für Rechnungen an Bundesbehörden gilt die E-Rechnungsverordnung. Rechnungssteller sind seit dem 27.11.2020 verpflichtet (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ERechV); Direktaufträge bis 1.000 € sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1). Das Format ist XRechnung „in der jeweils aktuellen Fassung“ (§ 4 Abs. 1), die Leitweg-ID des Empfängers ist Pflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Sie steht im Feld BT-10 und besteht aus Grobadressierung, Feinadressierung und Prüfziffer, z. B. 991-1234512345-06; Rechnungssteller benötigen keine eigene Leitweg-ID (e-rechnung-bund.de). Die Plattformen ZRE und OZG-RE wurden im September 2025 zusammengeführt; die ZRE des Bundes ist zum Jahresende 2025 abgeschaltet, es bleibt die OZG-RE. Die Länder regeln ihre Rechnungseingänge eigenständig.
Baden-Württemberg
Rechnungssteller an Landesbehörden in Baden-Württemberg sind seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich zur E-Rechnung verpflichtet (service-bw.de). Ausgenommen sind Rechnungen bis 1.000 € netto bis zum 31.12.2026; ab dem 1. Januar 2027 sinkt die Grenze auf 250 € brutto. Das Land akzeptiert ZUGFeRD nur in den Profilen XRECHNUNG, EN 16931 (COMFORT) und EXTENDED. Übermittlungswege sind Web-Upload, E-Mail und Peppol über den landeseigenen „Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE)“. Das Kürzel ist dasselbe wie das der abgeschalteten Bundesplattform – eine häufige Verwechslung. Über Peppol erreichen Sie den Landeseingang ohne Portal-Upload; Odoo 20 übernimmt die Leitweg-ID dabei automatisch. Das EXTENDED-Profil, das Odoo erzeugt, gehört zu den drei Profilen, die das Land annimmt.
Frankreich, Österreich, Schweiz, EU
Bei Gesellschaften oder Kunden im Ausland berücksichtigen Sie die Anforderungen jedes Landes. In einer Odoo-Datenbank lassen sich Formate je Kunde und Gesellschaft hinterlegen.
Frankreich. Seit dem 1. September 2026 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen; Großunternehmen und ETI stellen sie aus. Am 1. September 2027 folgen PME und Kleinstunternehmen. Der Austausch läuft über eine „plateforme agréée“, ein vom Staat registriertes privates Unternehmen; zulässig sind UBL, CII und hybride Formate (impots.gouv.fr). Odoo steht auf der DGFiP-Liste der Plattformen, die alle Bedingungen einschließlich der Interoperabilitätstests erfüllen (Registrierungsnummer erteilt am 15.04.2026; Liste geändert am 22.09.2026). Factur-X und ZUGFeRD sind technisch identisch – ZUGFeRD 2.5.2 entspricht Factur-X 1.09.2.
Österreich. Rechnungen an den Bund sind seit dem 1. Januar 2014 elektronisch zu stellen (§ 5 IKT-Konsolidierungsgesetz), in ebInterface oder UBL über das Unternehmensserviceportal oder Peppol. Eine Pflicht gegenüber anderen Empfängern entsteht dadurch nicht (erechnung.gv.at). Für B2B gilt: „Österreich hat aktuell keine nationale E-Rechnungspflicht“ (EY Österreich, 18.08.2026).
Schweiz. Keine B2B-Pflicht. Die ESTV stellt Papierrechnung, elektronische und digitale Rechnung für die MWST gleich; elektronische Aufzeichnungen haben dieselbe Beweiskraft, sofern die Anforderungen der GeBüV erfüllt sind; die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre (MWST-Info 16, Ziff. 1.4.2). Lieferanten der Bundesverwaltung stellen seit dem 1. Januar 2016 ab CHF 5'000 Vertragswert elektronisch aus. Die QR-Rechnung ist ein Zahlteil, keine E-Rechnung nach EN 16931.
EU. Das Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) wurde am 11.03.2025 angenommen und ist seit dem 14.04.2025 in Kraft (Richtlinie (EU) 2025/516). Ab dem 1. Juli 2030 gelten digitale Meldepflichten und E-Rechnung für innergemeinschaftliche B2B-Umsätze; bis zum 1. Januar 2035 werden die nationalen Systeme harmonisiert.
Wie wir vorgehen
Ruetech stellt die eigenen Rechnungen als E-Rechnung aus und hat die Einführung mit Odoo für Kunden in Deutschland und im Ausland umgesetzt. Unsere Begleitung umfasst fünf Schritte:
- Readiness-Check. Fragen zu Umsatzgrenze, Kundenstruktur, Odoo-Version, Rechnungseingang und Archiv geben eine erste Einschätzung Ihres aktuellen Stands. Das Ergebnis erhalten Sie sofort. Zum Readiness-Check.
- Einrichtung. Stammdaten, Format je Kunde, Peppol-Registrierung, Leitweg-IDs für Behördenkunden – nach der Reihenfolge oben, mit Abnahme je Schritt.
- Testlauf. Testrechnungen je Format, KoSIT-Validierung, PDF/A-3-Prüfung, Einlesen beim Kunden und bei Ihrer Steuerberatung. Die Validierungsberichte gehen in Ihre Ablage.
- Go-Live. Umstellung zu einem festen Termin, den Sie bestimmen – vor dem 1. Januar 2027, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt.
- Nachbetreuung. Prüfung der ersten Rechnungsläufe, Anpassung an die XRechnung-Version des Folgejahres, Unterstützung bei Rückfragen Ihrer Kunden.
Den vollständigen Leistungsumfang finden Sie unter E-Rechnung mit Odoo einführen. Wenn Sie Odoo zunächst kennenlernen möchten, können Sie bei odoo.com kostenlos eine Testdatenbank mit Ruetech als Partner anlegen.
Interesse an einem Videokurs oder einer Live-Sitzung können Sie in Ihrer Anfrage angeben. Sobald ein Termin feststeht, informieren wir Sie.
E-Rechnung-Beratung anfragen – wir melden uns innerhalb eines Werktags.